Die „Abwrackprämie für´s Bad“ -
Handwerkerrechnungen von der Steuer absetzen

Seit dem 1. Januar 2009 können die Kosten für Handwerkerleistungen (Arbeits– und Fahrtkosten, keine Materialkosten) doppelt so hoch wie bisher von der Steuerschuld abgezogen werden. Pro Jahr können so von bis zu 6.000 Euro Handwerkerleistungen 20% steuerlich geltend gemacht werden. Das Finanzamt erstattet bis zu 1.200 Euro!


Welche Leistungen werden erfasst?
Renovierungs-, Erhaltungs– und
Modernisierungsmaßnahmen, mit Ausnahme der nach CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW-Bank geförderten Maßnahmen
Keine Neubaumaßnahmen

Wer ist berechtigt?
Eigentümer und Mieter können Kosten für Handwerkerleistungen absetzen, die in ihrem Privathaushalt anfallen, ebenso Eigentümer von selbstgenutzten Eigentumswohnungen für das Gemeinschaftseigentum.

Gibt es Voraussetzungen?
Nachweis der Kosten durch eine Handwerkerrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer. Anhand der Angaben in der Rechnung muss der Anteil der Arbeitskosten gesondert ermittelt werden.
Überweisung des Rechnungsbetrages auf das Konto des Handwerksbetriebs. Barzahlung ist nicht begünstigt
Gilt für alle Leistungen ab dem 1. Januar 2009.